Vorwurf der Volksverhetzung: Berliner Anwalt wegen homophobem Hasskommentar angeklagt
© Foto: dpa/Karl-Josef Hildenbrand Vorwurf der Volksverhetzung: Berliner Anwalt wegen homophobem Hasskommentar angeklagt
Ein 55-Jähriger hatte bei Twitter Homosexuelle beschimpft, Grund war eine Äußerung des Queer-Beauftragten des Bundes. Nun muss sich der Berliner Anwalt wegen Volksverhetzung verantworten.
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Die Berliner Staatsanwaltschaft hat Anklage gegen einen Rechtsanwalt wegen eines homophoben Hasskommentars erhoben. Der Berliner Anwalt soll beim Kurznachrichtendienst Twitter Homosexuelle als ihn anwidernde „zügellose Falschgepolte“ und „Ratten“ bezeichnet haben, die „in ihre Löcher zurückgeprügelt“ gehörten. Jetzt soll sich der 55-jährige Anwalt wegen Volksverhetzung verantworten.
Den Hasskommentar hatte der Anwalt als Reaktion auf einen Tweet eines AfD-Politikers gepostet. Der Bundestagsabgeordnete und sachsen-anhaltinische AfD-Landeschef Martin Reichardt hatte sich über den Queer-Beauftragten der Bundesregierung und parlamentarischen Staatssekretär Sven Lehmann (Grüne) echauffiert.
Lehmann war im November 2022 zu Gast im schwulen Podcast „Schwanz & Ehrlich“. Dabei hatte er erzählt, dass viele im Bundestag die Dating-App Grindr nutzen, eine Art Tinder hauptsächlich für homosexuelle Männer. „Ich war überrascht darüber, wie hoch die Einschlagsdichte bei Grindr ist im Bundestag“, hatte der Grünen-Politiker gesagt.
Der AfD-Politiker twitterte daraufhin: Wenn Lehmann nicht bei „Schwanz & Ehrlich“ Spaß habe oder „im Bundestag auf Steuerzahlers Kosten bei Grindr Sexualpartner sucht, kümmert er sich als Staatssekretär im BMFSFJ um Interessen von Kindern.“ BMFSFJ steht für Bundesministeriums für Famlie, Senioren Frauen und Jugend.
Später hatte Lehmann erklärt, dass er über Grindr „regelmäßig Fragen nach Fortschritten in der Queer-Politik der Bundesregierung erhalte und beantworte“. Die Aufgabe von Politik sei nämlich auch „zielgruppenorientierte Kommunikation“.
Die dem Berliner Anwalt von der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Volksverhetzung ist in Paragraf 130 des Strafgesetzbuches geregelt. Auf Volksverhetzung stehen Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
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Eine Quelle: www.tagesspiegel.de