Schlittern und Schippen: Wer ist in Berlin für den Winterdienst verantwortlich?

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Schlittern und Schippen: Wer ist in Berlin für den Winterdienst verantwortlich?

© dpa/Sven Hoppe

Schlittern und Schippen: Wer ist in Berlin für den Winterdienst verantwortlich?

Schnee und Eis sind schön, sie sind aber auch gefährlich. Deshalb müssen Straßen und Plätze mit verschiedenen Maßnahmen gesichert werden. Aber von wem?

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Der Winter kommt jedes Jahr, die Überraschung der Berliner:innen über ihn auch. Sobald der erst Schnee fällt und gefriert und man auf vereisten Gehwegen schlittert, stellt sich für viele die Frage: Bin ich fürs Schnee schippen und Eis entfernen verantwortlich? 

Wer muss was machen?

Die Berliner Stadtreinigung (BSR) ist bei weitem nicht für alle Straßen der Stadt verantwortlich. Laut einer Pressemitteilung des Unternehmens hat die Schneeräumung auf Stadtautobahnen, Bundesfernstraßen und Hauptverkehrsstraßen Priorität. Neben- und Wohnstraßen werden „mit nachrangiger Dringlichkeit bearbeitet“. Auch Fußgängerüberwege, Radfahrstreifen, Radwege und Haltestellen würden von der BSR von Schnee befreit.

Für Fußgängerbereiche ist die BSR auf großen Plätzen und Straßen zuständig, wie aus der Pressemitteilung hervorgeht. Die Regelungen hierzu sind im Straßenreinigungsgesetz Berlins festgelegt. Bei allen anderen Straßen und öffentlichen Orte sind Grundstückseigentümer bzw. Anlieger zuständig, darunter private Hausbesitzer:innen und Vermieter:innen.

Als Mieter:in ist man jedoch nicht aus der Bringschuld raus. Vermieter:innen können zwar einen Winterdienst beauftragen, aber sie dürfen genauso diese Aufgabe auf die Mieter übertragen. Zulässig sei das nur, wenn das so im Mietvertrag festgehalten werde, schreibt Stiftung Warentest. Allein die Hausordnung oder ein Aushang im Flur reiche dafür nicht aus. Hier lohnt sich also ein Blick in den Mietvertrag. In Mehrfamilienhäusern muss man mit den Nachbarn abwechselnd Schnee schippen und bei Glatteis streuen. Vermieter sind verpflichtet, Geräte und Material zur Verfügung stellen.

Private Hauseigentümer:innen sind nicht nur für die Einfahrten und das eigene Grundstück verantwortlich, sondern auch für die Gehwege vor dem Haus, besonders auf der eigenen Straßenseite. Falls es keine Gehwege gibt oder die Straße nicht gut ausgebaut ist, müssen sie auch auf der Straße selbst für begehbare Verhältnisse sorgen, vor allem an Kreuzungen. Damit kann auch ein professioneller Winterdienst beauftragt werden.

Schlittern und Schippen: Wer ist in Berlin für den Winterdienst verantwortlich?

© dpa/Kay Nietfeld

Was genau muss gemacht werden?

Der Winterdienst umfasst das Räumen von Schnee, das Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln und das Beseitigen von Eisbildungen, die nicht durch Streuen behoben werden können. Das Umweltbundesamt weist darauf hin: „Der Einsatz von Streusalz ist für Bäume und andere Pflanzen, Tiere, Gewässer, Fahrzeuge und Bauwerke (insbesondere Beton) sehr schädlich.“ Streusalz und chemische Taumittel sind in Berlin für den Privatgebrauch verboten. Erlaubt sind unter anderem Sand, Granulat und Sägespäne. Schnee und Eis müssen neben den Gehwegen auch von Gegenständen wie Hydranten, Telefonzellen und Notrufsäulen entfernt werden. Alle Verantwortlichen müssen die Gehwege auf 1,5 Meter freimachen, sodass zwei Menschen aneinander vorbeigehen können.

Wann muss es gemacht werden?

Der Winterdienst muss sofort beginnen, wenn es schneit oder Glätte auftritt. Schnee muss direkt nach dem Schneefall geräumt und bei anhaltendem Schneefall mehrmals in angemessenen Zeitabständen geräumt werden. Bei Eisglätte muss sofort nach deren Entstehen der Winterdienst geleistet werden. Die Ruhezeiten gelten nicht für den Winterdienst, der darf auch um vier Uhr morgens gemacht werden. Das ist wichtig, da die BSR auch fordert, den Zugang zu Mülltonnen bis sechs Uhr morgens freizumachen. Arbeit, Urlaub, Krankheit oder hohes Alter befreit einen nicht von der Pflicht zum Winterdienst. Man muss in solchen Fällen für eine Vertretung sorgen oder die Befreiung beantragen. 

Was droh, wenn man es nicht macht?

Bei Unterlassung können die Behörden auf Kosten der Verantwortlichen eine Ersatzvornahme anordnen und ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach dem StrReinG einleiten. Im schlimmsten Fall droht – zusätzlich zu den Kosten der Beseitigung von Schnee und Eis – ein Bußgeld im drei- und vierstelligen Bereich. Kommt es wegen des versäumten Winterdiensts zu einem Unfall, besteht die Möglichkeit eines Strafverfahrens wegen Körperverletzung. Für verantwortliche Mieter:innen sowie Hausbesitzer:innen lohne sich eine Privathaftpflichtversicherung, rät Stiftung Warentest.

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Eine Quelle: www.tagesspiegel.de

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